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SATZUNGEN DES SKICLUBS ALTMÜNSTER (SEIT 2004)

I. Name, Sitz und Zweck:
Der Ski-Club führt den Namen „ASVÖ Skiclub Altmünster“ mit dem Sitz in Altmünster. Der Verein ist unpolitisch und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Seine Aufgabe ist die Förderung des Skisportes als Breiten- und Rennsport. Der Vereinsname kann um Zusätze aus Sponsorvereinbarungen erweitert werden. Dazu ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.

II. Mittel zur Erreichung des Zweckes:
Die erforderlichen Mittel schöpft der Skiclub aus den einzelnen Mitgliedsbeiträgen, Spenden und dem Erlös von Veranstaltungen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils vom Vorstand beschlossen. Als ideelle Mittel werden gemeinschaftliche, auf den Skisport ausgelegte Veranstaltungen, Trainings und dergleichen abgehalten.

III. Mitgliederbewegung:
Die Aufnahme in die Skiclub erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung zur Aufnahme durch den Vorstand. Der Vorstand ist auch für den Ausschluss eines Mitgliedes zuständig. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Der Skiclub setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

    1.) Ordentliche Mitglieder
    2.) Unterstützende Mitglieder
    3.) Kinder und Jugendliche
    4.) Ehrenmitglieder:

Ehrenmitgliedschaften werden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erteilt und in der ordentlichen Mitgliederversammlung verliehen. Jedes ordentliche Mitglied im Skiclub hat grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der näheren Regelungen in dieser Satzung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Ein Austritt ist einen Mitglied jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden aber nicht rückerstattet. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen unehrenhaftem Verhalten ausschliessen. Weiter kann der Vorstand ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

IV. Vereinsleitung:
Diese besteht aus dem Vorstand, der sich aus Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Schriftführer, sportlichem Leiter, Zeugwart und deren jeweilige Stellvertreter zusammensetzt. Zusätzlich können nach Wahlvorschlag erweiterte Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder obliegt der ordentlichen Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Es gilt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

V. Aufgaben der Ämterführer:

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und hat daher grundsätzlich für den Verein zu zeichnen. Es ist berechtigt, Kompetenzen an andere Vorstandsmitglieder abzutreten, worüber der Vorstand vorher zu informieren ist.
  2. Dem sportlichen Leiter und seinen Mitarbeitern (z.B. Skilehrwarte,) obliegt die Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, insbesondere in Belangen des Rennsports.
  3. Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz des Vereines.
  4. Der Kassier übernimmt Geldbeträge, verwahrt die Vereinsgelder samt den dazugehörigen Belegen und nimmt die Zahlungen vor, wozu er für alle nicht regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben den Weisungen des Vorstandes unterliegt. Er legt am Ende eines jeden Jahres den Rechnungsprüfern die Jahresabrechnung samt Belegen vor. Die Kassaprüfung hat spätestens 3 Tage
  5. vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei ordentliche Vereinsmitglieder zu erfolgen.
  6. Der Zeugwart verwahrt die Sportgeräte und stimmt die Nutzung mit den Vereinsmitgliedern ab.

VI. Mitgliederversammlung:
Eine solche ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand des Vereines dies beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im November oder Dezember eines jeden Jahres statt und umfasst jedenfalls folgende Punkte:

  • Rechenschaftsbericht der Funktionäre
  • Alle zwei Jahre Neuwahlen des Obmanns, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Vereinsmitglieder, die spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich beim Obmann einzubringen sind. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Ist die Verhandlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, findet sie eine halbe Stunde später statt, und ist dann bei jeder Anwesenheitszahl beschlussfähig.

VI. Schiedsgericht:
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein internes Schiedsgericht berufen. Dieses setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird wie folgt gebildet – ein Streitteil macht dem Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft. Über Aufforderung des Vorstandes macht der zweite Streitteil binnen 14 Tagen ebenfalls ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen nun die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

VII. Auflösung:
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch zwei stattfindende Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Diese beiden Versammlungen müssen innerhalb von 8 Tagen stattfinden. In jeder Versammlung muss für die Auflösung eine 2/3-Mehrheit erreicht werden. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmendem sportlichem Zweck innerhalb der Gemeinde Altmünster zu.